Satzung der Kleingartenanlage
„ Am Adlergestell“ e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Kleingartenanlage „Am Adlergestell“ e.V.
Im Folgenden wird er kurz Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 12489 Berlin, Adlergestell 181.
3. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg unter der
Nummer 21 762 NZ eingetragen.
§ 2
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
2. Die Nutzung der Kleingärten durch seine Mitglieder ist gemeinnützige Tätigkeit und
fördert den Erhalt der Kleingartenanlage durch ihre Ausgestaltung als Bestandteil des
von der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch dem Ziel der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch
unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 3
Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens im Sinne
einer naturverbundenen Freizeitgestaltung. Die gemeinnützige Tätigkeit der
Vereinsmitglieder basiert auf demokratischer Grundlage unter Wahrung
parteipolitischer und konfessioneller Neutralität.
2. Der Verein hat die Aufgabe, die Interessen der Mitglieder an einer sinnvoll
organisierten, ökologischen kleingärtnerischen Bodennutzung zu fördern und zu
unterstützen.
Insbesondere fördert der Verein das Kleingartenwesen durch:
- Erfahrungsaustausche und Fachvorträge
- Gartenfachberatungen
- Einhaltung des Natur- und Umweltschutzes
- Pflege einer naturbewussten Freizeitgestaltung der Kinder und Jugendlichen im
Interesse der Erhaltung der natürlichen Umwelt, Erhaltung und Pflege der
Gemeinschaftseinrichtungen.
3. Das Ziel des Vereins ist es, in enger Zusammenarbeit mit dem Dachverband, den
örtlichen Kommunalbehörden und den zuständigen Ämtern der Landesverwaltung die
Kleingartenanlage als pachtmäßig gesicherte, in der Ortsplanung entsprechend den
Flächennutzungs- und Bebauungsplänen eingefügte Kleingartenanlage zu erhalten.
4. Der Verein schlägt dem Bezirksverband Mitglieder zum Abschluss von
Unterpachtverträgen vor.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
und deren Hauptwohnsitz Berlin und Umland ist.
2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied
durch seine Unterschrift die Vereinssatzung an. Es verpflichtet sich außerdem, die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr beim Bezirksverband und
nach Aushändigung dieser Satzung wirksam.
4. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für
die Entwicklung der Kleingartenanlage erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5. Ehrenmitglieder können kostenlos an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Sie sind vom Vereinsbeitrag befreit und brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu
erbringen.
6. Die Mitgliedschaft ist auf andere natürliche Personen weder vererblich noch
übertragbar.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht :
-sich am Vereinsleben zu beteiligen
-an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
-alle vereinseigenen Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen
-dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten
-einen Antrag auf Pacht einer Gartenparzelle zu stellen.
2. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bei Nichtzahlung der an den Verein zu erbringenden
finanziellen Leistungen.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- die Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag, sowie die gültige
Gartenordnung des Bezirksverbandes einzuhalten
-Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken
-die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen,
sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines
Kleingartens ergeben, zum geforderten Termin zu entrichten
-die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu
erbringen bzw. für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Ersatzbetrag zu entrichten
- jede beabsichtigte Baumaßnahme schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung
und ggf. weiteren Angaben dem Vorstand zur Gegenzeichnung vorzulegen und
beim Zwischenpächter zu beantragen.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch :
-eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten
-den Ausschluss zum Ende des Geschäftsjahres
-den Tod des Mitgliedes
-die Auflösung des Vereins
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es :
-schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Gartenordnung des
Bezirksverbandes oder von Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt
-durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
grober Weise schädigt
-mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2
Monaten seinen Verpflichtungen nachgekommen ist
-seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des
Kleingartens auf Dritte ohne Zustimmung des Vorstandes übertragen hat
-bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Bezirksverbandes
vorgenommen hat.
3. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dazu ist das
betroffene Mitglied 2 Wochen vorher schriftlich zur Anhörung einzuladen. Die
Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss
ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
4. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel
der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Klageweg ist bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige
finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden
ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage
der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
-der erweiterte Vorstand
-der Kassenprüfungsausschuss
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist einzuberufen,
wenn es die Belange des Vereins erfordern. Sie hat mindestens einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung stattzufinden. Auf Verlangen von mindestens 10 % der
Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Frist hierfür beträgt 6
Wochen.
2. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, Beratungen und Beschlussfassungen zu
folgenden Themen durchzuführen :
-den Geschäftsbericht
-den Kassenbericht
-den Bericht des Kassenprüfungsausschusses
-die Entlastung des Vorstandes auf Antrag des Kassenprüfungsausschusses
-die Genehmigung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr
-die Festlegung des Mitgliedsbeitrages, weiterer Beiträge und Umlagen, sowie
Gemeinschaftsleistungen
-die Ernennung von Ehrenmitgliedern
-Satzungsänderungen
-die finanzielle Limitierung für die Führung von Rechtsgeschäften
-eingegangene Anträge
-die Wahl des Vorstandes, des Kassenprüfungsausschusses und der/des Delegierten
zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes
-Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes ,des erweiterten Vorstandes und des
Kassenprüfungsausschusses
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit Angabe der
Tagesordnung an jedes Mitglied öffentlich durch Aushang in den Schaukästen oder in
der Verbandspresse einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem von der Mitgliederversammlung
gewählten Versammlungsleiter.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen; mündliche Anträge
während der Versammlung bedürfen der Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss .
5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der
Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann
offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der
Kleingärten betreffen, beschließen nur die Mitglieder mit Nutzungsrecht. Haben
mehrere Mitglieder das Nutzungsrecht an einer Parzelle, zählt nur eine Stimme pro
Parzelle. Das gilt auch für das aktive und das passive Wahlrecht für die Organe des
Vereins und der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes.
7. Abstimmungen über Satzungsänderungen sind nur zulässig, sofern Änderungen mit
der Tagesordnung bekanntgegeben worden sind. Sie bedürfen zur Beschlussfassung
einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den
Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben
kein Stimmrecht.
9. Vertreter des Bezirks- und Landesverbandes sind berechtigt an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
Sie haben kein Stimmrecht.
10. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und den
Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die
dem Protokoll beizufügen ist.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ obliegen. Er führt die Geschäfte im Auftrag
der Mitgliederversammlung und ist dieser rechenschaftspflichtig. Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung.
2. Der Vorstand des Vereins besteht aus maximal 5 Mitgliedern. Ihm gehören an:
- der Vorsitzende
- der Stellvertreter
- der Schatzmeister und
- der Schriftführer
3. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die
Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen
Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen
nicht mehr ausüben können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der
Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied berufen.
4. Der Vorsitzende allein oder jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind
gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des $ 26 BGB berechtigt.
5. Aufgaben des Vorstandes sind:
- die Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Satzung zur Eintragung in
das Vereinsregister
- die laufende Geschäftsführung des Vereins
- die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie die
Durchsetzung ihrer Beschlüsse
- die Einberufung der Sitzungen des erweiterten Vorstandes
- die Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes
- die Aufstellung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr, einschließlich
der Vorschläge über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, weiterer Beiträge und
Umlagen, sowie der zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen
- Verwaltung der Gemeinschaftseinrichtungen und Organisation von deren Pflege.
6. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg geforderte Änderungen bezüglich der
Rechtsaussage selbständig vorzunehmen.
Die Mitglieder des Vereins sind auf der nächsten Mitgliederversammlung über die
entsprechende Satzungsänderung zu informieren.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Dazu sind alle Vorstandsmitglieder
einzuladen.
Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2
weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom
Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu
unterschreiben.
8. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
§ 10
Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und bis maximal 6 weiteren
Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtszeit
aus dem Amt aus, bestimmt der verbleibende erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied,
das bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung das ihm übertragene
Ehrenamt ausübt.
2. Er tritt in der Regel viermal im Geschäftsjahr zusammen und berät:
- den jährlichen Geschäftsbericht und Kassenbericht
- die Festsetzung der Beiträge und Umlagen
- die Einsprüche zur Aufnahme von Mitgliedern
- den Ausschluss und Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern
- die Berufung der Mitglieder der Fachkommissionen
- den Vorschlag zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern wegen Nichterfüllung ihrer
Aufgaben
- die Kooptierung von neuen Vorstandsmitgliedern, die der folgenden
Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.
3. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Kassenprüfungsausschusses beratend
teilnehmen.
4. Auf Beschluss des Vorstandes können zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes
Gäste eingeladen werden.
5. Er nimmt den Jahresbericht des Kassenprüfungsausschusses entgegen.
§ 11
Die Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfung erfolgt durch den Kassenprüfungsausschuss. Er setzt sich aus dem
Vorsitzenden und maximal 2 weiteren Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des
Kassenprüfungsausschusses dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes sein.
2. Der Kassenprüfungsausschuss prüft in der Regel im Quartal einmal die Kasse und die
Buchhaltung. Er prüft den Jahresabschluss und stellt fest, ob bei der finanziellen
Führung der Geschäfte die Satzung sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung eingehalten wurden.
3. Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem Vorstand zur Auswertung zu
übergeben ist.
4. Über die jährliche Abschlussprüfung, die sich auf die Gesamtheit der Finanzgeschäfte
erstreckt, berichtet der Kassenprüfungsausschuss der Mitgliederversammlung.
§12
Aufwandsentschädigung und Auslagenerstattung
1. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern pauschalierte
Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Steuer- bzw. abgabenrechtlichen
Vorschriften sind dabei einzuhalten.
2. Zur Aufwandsentschädigung sind schriftliche Vereinbarungen abzuschließen. Die
Erstattung von Auslagen gegen Belege bzw. von nachgewiesenen Fahrtkosten bleibt
hiervon unberührt.
§ 13
Finanzierung des Vereins
1. Der Verein finanziert sich aus :
- den Mitgliedsbeiträgen
- den Umlagen
- den sonstigen finanziellen Leistungen der Mitglieder des Vereins
- aus Spenden und anderen Zuwendungen Dritter
- den Pachteinnahmen der Vereinsgaststätte
2. Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für jedes Mitglied einen Beitrag. Die Höhe des
Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sind mehrere Mitglieder
gemeinschaftlich Unterpächter einer Parzelle auf der vom Verein verwalteten
Kleingartenanlage, so wird der Beitrag von dieser nur einmal erhoben. Mehrere
Mitglieder haften insoweit als Gesamtschuldner.
3. Zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs, der über den gewöhnlichen
Mitgliedsbeitrag hinausgeht, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von
Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum 8-fachen des
Mitgliedsbeitrages betragen. Auf Antrag kann durch Entscheidung des Vorstandes die
Art der Zahlung von Umlagen einzelner Mitglieder gesondert vereinbart werden.
4. Konto und Kasse des Vereins werden durch den Schatzmeister verwaltet.
5. Der Umgang mit den Finanzen des Vereins wird durch die Finanzordnung geregelt,
die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Entscheidungen, die
Finanzwerte über 500,00 € oder Dauersachverhalte betreffen, bedürfen eines
Beschlusses des Vorstandes.
§ 14
Wahlen und Amtsdauer
1. Wahlen werden auf der Grundlage der Wahlordnung durchgeführt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des
Kassenprüfungsausschusses werden für die Dauer von 4 Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt.
3. Eine Abberufung gewählter Mitglieder kann auf Beschluss der
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit erfolgen.
4. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl maximal 3 Monate
im Amt.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die
Auflösung erfordert die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung der Vorsitzende und ein zweites durch den Vorstand zu benennendes
Vorstandsmitglied als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks oder der
Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der
Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und
unmittelbar für die Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.
4. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher
usw.) dem Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V. zur Aufbewahrung
zu übergeben.
§ 16
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung einschließlich der zugehörigen Anlagen
- Wahlordnung für die Wahl der Vereinsorgane der KGA „Am Adlergestell“ e.V. vom
24.11.2010 und
- Finanzordnung der KGA „Am Adlergestell“ e.V. vom 24.11.2010
wurde am 02.04.2011 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie ersetzt die vorherige Satzung vom 23. März 2002.
Die Änderungen des $8/3 und §9/4 wurden am 05.07.2011 und am 20.08.2011 durch den
erweiterten Vorstand (laut Protokoll) beschlossen und unter dem Aktenzeichen VR 21 726
B3 am 09.09.2011 ins Vereinsregister eingetragen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 BGB zeichnen:
Hans- Jürgen Kreft Margret Seifert
Vorsitzender Schriftführer
Anlagen zur Satzung, Stand 20.08.2011
Wahlordnung
für die Wahl der Vereinsorgane der KGA „ Am Adlergestell“ e.V.
Auf der Grundlage der Satzung der KGA „ Am Adlergestell“ e.V. vom 02.04.2011 gilt
folgende Wahlordnung:
1. Die Wahl des Vorstandes gemäß § 26 BGB erfolgt lt. § 14 der Satzung des Vereins
KGA „Am Adlergestell“ e.V.
2. Die Kandidaten für die Ämter des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, sowie für
den Kassenprüfungsausschuss werden in offener Abstimmung und mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt.
3. Liegen mehrere Vorschläge pro Amt vor, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
5. Der Vorstand ist zur Aufstellung der Kandidaten vorschlagsberechtigt.
6. Schriftliche Kandidatenvorschläge von Mitgliedern werden berücksichtigt, wenn sie
zwei Wochen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung eingereicht wurden.
7. Jedes Vereinsmitglied, das anwesend ist oder dessen schriftliche Zustimmung zur
Übernahme des Amtes vorliegt, ist wählbar.
8. Jeder Kandidat ist zu befragen, ob er die Kandidatur annimmt.
9. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. In dem Fall wird die Wahl wiederholt.
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht angerechnet.
10. Nach dem Wahlakt ist der gewählte Kandidat zu befragen, ob er die Wahl annimmt.
11. Nach erfolgter Wahl konstituiert sich der Vorstand und gibt die Besetzung der Ämter,
der Mitgliederversammlung bekannt.
12. Das Wahlergebnis ist im Protokoll durch den Schriftführer festzuhalten. Das gesamte
Protokoll ist vom Versammlungsleiter, dem Wahlausschuss und dem Schriftführer zu
unterschreiben.
Diese Wahlordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.04.2011 beschlossen.
Finanzordnung
der KGA „ Am Adlergestell“ e.V.
1. Grundlage der finanziellen Tätigkeit des Vereins bilden die Festlegungen der Satzung,
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der jährlich zu bestätigende
Finanzplan.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember
eines jeden Jahres.
3. Der Finanzplan ist jährlich vom Schatzmeister in Abstimmung mit dem Vorstand zu
erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Einnahmen und Ausgaben sind
deckungsgleich zu gestalten.
4. Die Buchführung obliegt dem Schatzmeister. Über alle Einnahmen und Ausgaben sind
ordnungsgemäße Zahlungsbelege zu fertigen, lückenlos nachzuweisen und
aufzubewahren. Für alle Zahlungsvorgänge sind grundsätzlich 2 Unterschriften
erforderlich.
Bankvollmacht haben:
- der Vorsitzende und der Schatzmeister
- der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister
Die Belege müssen mit den Vermerken „sachlich richtig“ und „zur Zahlung
angewiesen“ versehen sein und die Unterschriften von zwei Bevollmächtigten
tragen.
Es wird eine Handkasse geführt. Die Höhe des Bargeldbestandes in dieser Kasse
wird mit 250,00 € festgelegt.
Die über die Handkasse getätigten Einnahmen und Ausgaben sind monatlich in die
Buchführung aufzunehmen.
5. Prüfung der Finanzen
Die Prüfung der Finanzarbeit des Vereins erfolgt durch den
Kassenprüfungsausschuss.
Diese Finanzordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.04.2011
beschlossen.