Geschäftsordnung

G e s c h ä f t s o r d n u n g  V o r s t a n d  K G A „ A m A d l e r g e s t e l l “ e . V .

A. Präambel
Diese Geschäftsordnung gilt für den Vorstand nach § 9 der Satzung. Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands.

B. Verfahrensfragen

§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Vorstandsmitglieder ist für die Beschlussfassung erforderlich. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet.

C. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

§ 2 Grundsatz
Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit.

§ 3 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
Der Vorstand hat intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung beschlossen. Der Grundsatz in § 2 bleibt hiervon unberührt:
Der 1. Vorsitzende ist zuständig für:
• Leitung und Führung des Vereins
Der 2. Vorsitzende ist zuständig für:
• Leitung und Führung des Vereins
• Kontrolle der Baumaßnahmen und Auflagen des Bezirksverbandes
Die Schatzmeisterin:
• Verantwortlich für die Buchhaltung entsprechend der Finanzordnung
Die Schriftführerin:
• Protokollführung
• Pressearbeit mit der Verbandszeitung
Der Beisitzer:
• Planung und Durchführung der Arbeitseinsätze
• Kontrolle der Baumaßnahmen und Auflagen des Bezirksverbandes

§ 4 Gesamtverantwortung
Der Vorstand bleibt trotz der in § 3 genannten Aufgabenverteilung für alle
Entscheidungen gemeinschaftlich verantwortlich, d.h., alle getroffenen
Entscheidungen sind den anderen Vorstandsmitgliedern in geeigneter Form
(Schriftlich oder elektronischer Form) unverzüglich mitzuteilen.

D. Vertretung der Vorstandsmitglieder im
Verhinderungsfall

§ 5 Geschäftsplanmäßige Vertretung
(1) Kann ein Vorstandsmitglied die oben aufgeführten internen Aufgaben der
Geschäftsführung aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstiger Abwesenheit.
nicht wahrnehmen, gilt folgende Vertretungsregelung:
• Der 1. Vorsitzende wird vertreten durch den 2. Vorsitzenden.
• Der 2. Vorsitzende wird vertreten durch den Schatzmeister.
 

E. Vorstandssitzungen

§ 6 Einberufung
(1) Die Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Monat statt.
(2) In dringenden Fällen oder wenn der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister
dies gemeinsam gegenüber dem 1. Vorsitzenden verlangen, finden
außerordentliche Vorstandssitzungen statt.

§ 7 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom 1. Vorsitzenden erstellt. Vorschläge bzw.
Anträge der Vorstandsmitglieder sind von ihm zu berücksichtigen. Die
Tagesordnungspunkte können bei Bedarf kurzfristig verändert werden.
Kurzfristige Anträge während der Vorstandssitzung bedürfen der Zustimmung zur
Zulassung durch Mehrheitsbeschluss.

§ 8 Ablauf der Sitzungen
Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Vertretungsfall greifen
die im § 5 genannten Regelungen.

§ 9 Öffentlichkeit
(1) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen als
Sachverständige geladen werden.

§ 10 Beschlussfassung
1. Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme.
2. Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen.
3. Der Vorstand entscheidet stets mit der Mehrheit der satzungsgemäß
festgelegten Anzahl der Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen zählen danach
in Abweichung von §§ 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 BGB als Nein-Stimmen.

§ 11 Protokoll
(1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
(2) Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll (Schriftlich oder in elektronischer Form) der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
 

F. Zusammenarbeit mit anderen Organen und Ausschüssen

§ 12 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung Ausschüsse berufen.
(2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der Vorstand entscheidet insoweit nach freiem Ermessen.
(3) Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen.

G. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2014 in Kraft.
Kenntnis genommen (im Original gezeichnet):